Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, welche mit der Firma LUMA Achsen- und Anhängertechnik GmbH (nachfolgend "Luma" genannt) abgeschlossen werden.
LUMA behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version dieser AGB. Änderungen der AGB werden auf der Website publiziert. Alle abgeschlossenen Verträge zwischen LUMA und der Kundschaft haben zur Zeit der Bestellung geltenden AGB zu erfolgen.
2 Allgemeines
Diese AGB sind geltend für alle Lieferungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt haben.
3 Dokumente
Zur Verfügung gestellte Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, etc. sind unverbindlich und die darin enthaltenen technischen Angaben. Zeichnungen, Skizzen und Offerten bleiben geistiges Eigentum der Luma. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Luma weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden.
4 Angebote und Preise
Die Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Tagen, sofern keine besonderen Abmachungen getroffen werden.
Alle Preise verstehen sich netto, Lieferungen ab Werk und zuzüglich schweizerischen Mehrwertsteuer. Zusätzlich erbrachte Leistungen, wie Transportkosten, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, werden separat verrechnet.
5 Lieferbedingungen
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, uns nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn vereinbarte finanzielle Verpflichtungen nicht eingehalten werden;
- wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotener Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet ob diese bei uns, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen.
Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Konventionalstrafen, Folgekosten oder Chômage aus verspäteter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
6 Zahlungsbedingungen
Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängeln am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist jedenfalls ausgeschlossen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung ist die Zahlung fällig bei Lieferbereitschaft. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Lieferbereitschaft an einen Zins von 7 % zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7 Versand
Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Wird das bestellte Produkt am vereinbarten oder angezeigten Liefertermin vom Besteller nicht entgegen genommen, kann LUMA vom Vertrag zurücktreten (stornieren) und dem Besteller die entstandenen Lieferkosten und eine Umtriebs-Entschädigung von 20% des Bestellwerts, mindestens aber CHF 50.00 sowie den allfälligen Wertverlust der bestellten Produkte, in Rechnung stellen.
8 Gewährleistung und Haftung
Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transport der Ware aufgetreten ist. Bei zum Einbau bestimmter Ware ist darüber hinaus erforderlich, dass die Kundschaft diese für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck in geeigneter Weise und in der erforderlichen Zeit beanstandungsfrei im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung erprobt hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ziffer trägt die Kundschaft die Beweislast.
LUMA übernimmt keine weitergehende Gewährleistung als gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere weist LUMA darauf hin, dass keinerlei Gewährleistung und Garantie dafür gegeben wird, dass behördliche Genehmigungen oder Auflagen erfüllt werden können. Für jede behördliche Genehmigung und Erfüllung etwaiger Auflagen ist die Kundschaft selbst verantwortlich.
Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, bezüglich dessen ein Gewährleistungsanspruch der Kundschaft nicht nach vorher genanntem ausgeschlossen ist, gilt folgendes:
Luma hat die Wahl unter Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche der Kundschaft Ersatz des mangelhaften Produkts zu liefern oder nachzubessern oder den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rücklieferung des Produkts zurückzubezahlen. Die Kundschaft kann jedoch nicht die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten.
Die Feststellung von Mängeln muss der LUMA unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit, mitgeteilt werden. Ferner obliegt dem Besteller, die Ware unverzüglich auf offene Transportschäden und auf Identität und Menge zu untersuchen und eine Nichtordnungsmäßigkeit unverzüglich zu rügen. Die Mängel- bzw. Beanstandungsanzeige muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei nicht form- oder fristgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
Falls während der Garantiezeit an einem Produkt ein der Gewährleistung unterliegender Mangel auftritt und dieses Produkt von LUMA beim Hersteller bezogen worden ist, stehen dem Besteller die in der Herstellergarantie genannten Rechte zu. Bezüglich des Inhalts der Gewährleistung gilt ausschliesslich die Garantie des Herstellers. Der Besteller hat die Möglichkeit das Produkt bei LUMA zur Ausübung der Gewährleistung seitens des Herstellers abzugeben und anschliessend wieder am Ort der Aufgabe abzuholen. Weiter hat der Besteller die Möglichkeit das Produkt an LUMA einzusenden und wird das reparierte bzw. ausgewechselte Produkt anschliessend auf dem Postweg zurückerhalten. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Werden durch den Hersteller irgendwelche Kosten erhoben, sind diese vom Besteller zu tragen.
Lässt LUMA eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur im Falle endgültiger technischer Klärung. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9 Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innert 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der Luma allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10 Widerrufsrecht
Luma gewährt dem Besteller das Recht, binnen 7 Tagen ohne Angabe von Gründen, den Vertrag zu widerrufen. Das gelieferte Produkt muss sich in einwandfreiem Zustand befinden, nicht aus einer Sonderanfertigung stammen und es darf sich nicht um Mengen über dem durchschnittlichen Lagervolumen handelt.
Die Widerrufsfrist beträgt 7 Tage ab dem Tag an dem der Besteller oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, das Produkt in Besitz genommen haben bzw. hat.
Der Widerruf kann ausgeübt werden, indem der Luma mittels einer eindeutigen Erklärung (ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informiert wird und das Produkt zurückgesandt wird.
Die Widerrufserklärung oder die Rücksendung des Produkts ist zu richten an:
LUMA Achsen- und Anhängertechnik GmbH
Stüsslingerstrasse 93
5015 Erlinsbach
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Kundschaft die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts oder das Produkt absendet.
Alle Achsen und Fahrgestelle, sowie durch den Besteller erteilte Produktionsarbeiten sind Sonderanfertigungen. Sollte der Verkäufer durch eigenes Verschulden den von Luma bestätigten Auftrag auflösen, so ist die Luma berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens eine Konventionalstrafe von 15% des Vertragspreises zu verlangen.
11 Montage
Eine allfällige Montage oder Bearbeitung ausserhalb des Werks wird separat verrechnet.
12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der LUMA. Der Besteller ermächtigt LUMA die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB) vorzunehmen. Die Kosten trägt der Besteller. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von LUMA nicht zulässig.
Der Besteller ist verpflichtet allfällige Drittansprüche unverzüglich LUMA schriftlich mitzuteilen. Im Unterlassungsfall wird der Besteller schadenersatzpflichtig.
12 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die in diesem Fall unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der AGB bedürfen der Schriftform.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung von LUMA auf Dritte übertragen werden.
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen LUMA und der Kundschaft unterstehen Schweizer Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Olten.
März 2021